AKTUELL 8/2025
Nachrichten
Haupteinkommensperson bei Paaren
In den meisten Paarhaushalten in Deutschland steuern nach wie vor Männer einen größeren Teil zum Einkommen bei als Frauen. Lediglich in jedem zehnten Paarhaushalt (10,3 %) hatte die Frau ein höheres Nettoeinkommen als ihr Ehe- oder Lebenspartner. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) am 4.3.2025 zum Internationalen Frauentag am 8.3.2025 anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2024 mit. Bei 56,6 % der Paare war es umgekehrt und der Mann die Haupteinkommensperson. In 33,1 % der Fälle lagen Frau und Mann beim Einkommen in etwa gleichauf. Als Haupteinkommensperson gilt diejenige Person, deren Anteil des persönlichen Nettoeinkommens am Gesamteinkommen des Paares 60 % oder mehr beträgt.
Bei Paaren ohne Kinder im Haushalt fällt das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern als Haupteinkommenspersonen etwas weniger stark, aber immer noch deutlich aus. In 11,8 % der Paarhaushalte ohne Kinder hatte die Frau das höhere Einkommen und in 51,1 % der Mann. Bei 37,1 % der Paare ohne Kinder im Haushalt hatten beide ein in etwa gleich hohes Einkommen.
In Paarfamilien mit Kindern sind Frauen noch seltener die Haupteinkommensperson. So hatte die Frau bei Paaren mit Kindern im Haushalt in nur 7,8 % der Fälle das höhere Einkommen. Mit einem Anteil von 65,7 % war dagegen ganz überwiegend der Mann die Haupteinkommensperson. In 26,5 % der Paarhaushalte mit Kindern hatten Frau und Mann ein ähnlich hohes Einkommen. Ein Grund für die größeren Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Paaren mit Kindern: Mütter arbeiten häufiger in Teilzeit als Frauen ohne Kinder.
Bei Männern ist es umgekehrt: Väter arbeiten seltener in Teilzeit als Männer ohne Kinder. Insgesamt hat sich das Geschlechterverhältnis mit Blick auf die Einkommensverteilung in den letzten Jahren kaum verändert. Der Anteil der Frauen als Haupteinkommensperson liegt seit 2021 (10,5 %) auf einem ähnlichen Niveau. Leicht zurückgegangen ist im selben Zeitraum der Anteil der männlichen Haupteinkommenspersonen: von 58,8 % im Jahr 2021 auf 56,6 % im Jahr 2024. Zugenommen hat entsprechend der Anteil der Paare, bei denen beide in etwa gleich viel Einkommen haben. 2021 traf das auf 30,7 % aller Paarhaushalte zu, 2024 hatten in 33,1 % der Fälle beide Partner ein ähnliches Einkommen.
Nordrhein-Westfalen führt Roben für Rechtspfleger ein
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Gerichten in Nordrhein-Westfalen können als Amtskleidung in Zukunft eine Robe tragen. Dass solle ihre Bedeutung als „Rückgrat der Justiz“ sichtbar machen, so der Justizminister des Landes, Benjamin Limbach.
Das Tragen einer Robe sei ein Symbol für die Objektivität und Unparteilichkeit der Amtsführung, sagte der Grünen-Politiker. Das Tragen der Robe wird Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen in Nordrhein-Westfalen zum 1. März 2025 bei allen Amtshandlungen ermöglicht, „bei denen es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist“, teilte das Justizministerium mit. Durch die Robe solle die Bedeutung des den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern verliehenen öffentlichen Amtes und ihre Position als Vertreterinnen und Vertreter der Justiz klar erkennbar und hervorgehoben werden.
Auch im Saarland können Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen eine Robe tragen, und zwar bereits seit April 2022.
Modernisierung der Juristenausbildung
Die juristische Ausbildung zukunftsfähig gestalten - hierum soll sich die kommende Bundesregierung kümmern, fordern fünf juristische Verbände. Insbesondere den demographischen Wandel und die Digitalisierung soll sie im Blick haben sowie für Diversität sorgen.
Die Ausbildung müsse Juristinnen und Juristen mit Blick auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts dazu befähigen, Recht kritisch zu hinterfragen und gesellschaftlich einzuordnen, fordern die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF), der Deutsche Anwaltverein (DAV), der Deutschen Juristinnenbund (djb) und die Neue Richtervereinigung (NRV) in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Gelöst werden müsse das durch den demographischen Wandel bedingte Problem des fehlenden Nachwuchses an Volljuristen. Der Mangel erschwere den Rechtszugang der Gesamtbevölkerung, warnen die Berufsverbände. Vor diesem Hintergrund müsse für eine zeitgemäße juristische Ausbildung gesorgt werden. Denn: Immer mehr Studienanfänger und -anfängerinnen entschieden sich von vornherein für einen Bachelor-Studiengang mit juristischen Bezügen, anstatt eine volljuristische Laufbahn einzuschlagen. Und wer eine volljuristische Ausbildung beginne, breche diese häufig ab.
Auch die digitale Transformation müsse in der Ausbildung berücksichtigt werden, fordern die Berufsverbände. Die neuen Bedingungen einer Informationsgesellschaft, der flächendeckende Einzug von KI, intelligente Datenbanken sowie „die allgegenwärtige Datafizierung“ erforderten eine gründliche Revision der juristischen Ausbildung. Die Ausbildung müsse den kritischen Umgang mit Daten, mit (Des-)Information und KI lehren. Hierzu gehören für die Verbände auch das Verständnis von Datenqualitätsstandards, das Wissen um biasfreie und geschlechtergerechte Datenerhebung sowie das Erkennen und Bewerten von Diskriminierungsrisiken durch algorithmische Entscheidungssysteme. „Gleichzeitig müssen auch solche Kompetenzen fokussiert werden, welche die Potenziale der digitalen Transformation nachhaltig erschließen, um den deutschen Rechtsstandort wettbewerbsfähig zu halten.“ Nach den Vorstellungen der Berufsverbände sind entsprechende Maßnahmen in den gesamten Verlauf der juristischen Ausbildung zu integrieren.
Auch die mangelnde Vielfalt unter Volljuristen und -juristinnen sehen die Verbände als Problem. Es gebe vermehrt Hinweise aus der Wissenschaft, „dass die juristische Ausbildung im Allgemeinen und die juristischen Staatsprüfungen im Besonderen Diskriminierungseffekte zeitigen“. Auf der einen Seite werde die Gesellschaft immer vielfältiger. Auf der anderen Seite sehen die Berufsverbände verschiedene Gruppen und Diversitätsmerkmale in Anwaltschaft und Justiz unterrepräsentiert. Das könne mittelfristig die gesellschaftliche Akzeptanz sowie das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat untergraben. Auch fehlten vielfältige Perspektiven. „Daher sollte die juristische Ausbildung Ungleichheiten und strukturelle Diskriminierung in unserer Gesellschaft inhaltlich thematisieren sowie eigene Exklusionsmechanismen erkennen und abbauen“, fordern die Verbände.
Ob der Appell der Berufsverbände ankommt? Die Berichterstatter der JuMiKo jedenfalls hatten im Frühjahr 2024 keinen grundlegenden Reformbedarf bei der Juristen-Ausbildung gesehen, allerdings nicht, ohne hiermit Unmut und Protest auf den Plan zu rufen. Denn: Absolventen sehen das laut einer Umfrage wohl anders: Das Jurastudium sei „von vorne bis hinten überarbeitungsbedürftig“. Die Kritik an der juristischen Ausbildung führte letzten November zur Gründung eines neuen Dachvereins zur Reform des Jurastudiums, der „Gesellschaft für Didaktik der Rechtswissenschaft“.
BRAK fordert umfassende Reformen im Familien- und Erbrecht
Die neue Bundesregierung steht noch nicht, aber die Anwaltschaft hat schon einen differenzierten Forderungskatalog. Vor allem im Familienrecht sieht sie Modernisierungsbedarf. Neue Lebensmodelle müssten hier stärker mitgedacht werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat umfassende Reformvorschläge für das Familien- und Erbrecht vorgelegt, die der Gesetzgeber in der anstehenden Legislaturperiode aus ihrer Sicht angehen muss. Sie sieht dringenden Handlungsbedarf, um die gesetzlichen Regelungen an die gesellschaftliche Realität und moderne Familienkonstellationen anzupassen. Die BRAK betont, dass bereits in den vergangenen Legislaturperioden zahlreiche Arbeitsgruppen Reformvorschläge erarbeitet hätten, die nun als Grundlage für weitere Diskussionen und Gesetzesänderungen dienen könnten.
Im Bereich des Abstammungsrechts fordert die BRAK eine Reform, welche die rechtliche Anerkennung von Kindern aus gleichgeschlechtlichen Ehen, Samenspenden, Eizellspenden und Leihmutterschaften sicherstellt. Nicht zuletzt seit der Entscheidung des BVerfG vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung (NJW 2024, 1732) sei der Gesetzgeber aufgefordert, klare und praxistaugliche Regelungen zu schaffen, die das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen. Die BRAK betont, dass die derzeitige Rechtslage und die gesellschaftliche Realität stark auseinanderklafften und eine rechtssichere Zuordnung der Abstammung dringend notwendig sei.
Im Unterhaltsrecht schlägt die BRAK Regelungen zum Kindesunterhalt im asymmetrischen und paritätischen Wechselmodell vor. Sie fordert eine Angleichung des Betreuungsunterhalts für nicht verheiratete und geschiedene Elternteile und verweist auf ihre Stellungnahme vom Oktober 2023, in der sie ausführlich darlegt, dass die vorgeschlagenen Regelungen die Berechnung der Unterhaltspflichten erleichtern und Gerichtsverfahren reduzieren könnten. Dazu sei auch eine Abstimmung mit dem Sozial- und Steuerrecht erforderlich, um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten.
Im Kindschaftsrecht schlägt die BRAK vor, die rechtliche Differenzierung zwischen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren aufzuheben. Sie fordert, dass es den Beteiligten solcher Verfahren ermöglicht wird, Entscheidungen zur elterlichen Sorge und Kinderbetreuung zu verbinden. Dies würde die Verwaltung entlasten und die Verfahren vereinfachen. Die BRAK verweist auf ihre Stellungnahme vom Februar 2024, in der sie weitere Einzelheiten zu diesem Vorschlag darlegt.
Im Pflichtteilsrecht fordert die Kammer indes eine Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte. Sie schlägt eine Belegvorlagepflicht für Erbinnen und Erben und einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Pflichtteilsberechtigten oder Beschenkten vor.
Die BRAK fordert zudem, die nunmehr lediglich beschränkte Wirkung der von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht rückgängig zu machen und ihr wieder eine unbegrenzte Beglaubigungskompetenz zuzugestehen. Sie kritisiert, dass die Beglaubigung nach dem Tod des Vollmachtgebers, bzw. der Vollmachtgeberin ihre Wirkung verliere und dadurch Rechtsunsicherheit entstehe. Eine einfache und unkomplizierte Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde soll dazu beitragen, dass möglichst viele Menschen rechtliche Vorsorge treffen, um Betreuungsverfahren zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten.
Schließlich fordert die BRAK die Aufhebung der durch das Betreuungsorganisationsgesetz entstandenen Härten für die Anwaltschaft. Sie kritisiert die Registrierungsvoraussetzungen für zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als überzogen und fordert eine Nachbesserung des Gesetzes, um die entstandenen Härten zu beseitigen.
Die BRAK betont, dass sie bereit sei, weiter an einem zeitgemäßen und praxisnahen Familien- und Erbrecht mitzuarbeiten. Sie will ihre Expertise in Fachgesprächen, Arbeitsgruppen und Sachverständigenanhörungen einbringen, um den notwendigen Diskurs voranzutreiben und moderne Lösungen zu finden.
Kostenrechtsreform kommt doch
Nach dem Bundestag, der noch in einer seiner letzten Sitzungen am 31.1.2025 (BT-Drs. 20/14768) dafür stimmte, hat am 21.3.2025 auch der Bundesrat (BR-Drs. 89/25) dem Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025) zugestimmt. Das Gesetz wird mit Beginn des zweiten Monats nach der Verkündung in Kraft treten.
Im Bereich der Anwaltsgebühren steigen die Wertgebühren um 6%, die Festgebühren sogar um 9%. Gleichzeitig werden im FamGKG auch die Gerichtsgebühren erhöht.
Der 2024 noch von der FDP eingebrachte Gesetzentwurf erhöht neben der Rechtsanwalts- auch die Vergütung für Vormünder und Betreuerinnen, für im Familienrecht tätige Verfahrensbeistände und Pflegerinnen, qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieherinnen. Das Vergütungssystem der Betreuerinnen und Betreuer verändert das Gesetz auch systematisch, ein vereinfachtes System soll künftig auf 16 monatlichen Fallpauschalen basieren statt auf 60 einzelnen Vergütungstatbeständen. Diese Änderungen treten aber erst Anfang 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hingegen wies in einer begleitenden Entschließung aber darauf hin, dass die Änderungen im Kosten- und Vergütungsrecht bei den Ländern zu erheblichen Mehrausgaben führten. Da der Bund dafür bisher keinen angemessenen Ausgleich angeboten habe, forderten sie, die jährliche Verteilung des Umsatzsteueraufkommens anzupassen. Die Bundesregierung solle sich zeitnah mit den Ländern über die Kostenkompensation verständigen.